Geschäftsordnung
wuerg, 11.07.2026 16:24
Wer jemals in einer Partei auch nur etwas aktiv war, kennt sie, die Beidarmigen mit ihren Anträgen zur Geschäftsordnung. Als Delegierte auf Parteitagen lungern diese immer gleichen gerne in der Nähe des Mikrophons herum. Wer sich die Übertragung des AfD-Parteitages angesehen hat, weiß, daß nach spätestens zwei Redebeiträgen ein Antrag auf Ende der Debatte, zumindest Schließung der Rednerliste gestellt wird. Oft ist das zielführend und zeitsparend, wenn so und so klar ist, wie die nachfolgende Abstimmung ausfallen wird.
Eine Steigerung besteht darin, sich bessere Durchsetzungschancen zu sichern, indem man zuvor die Geschäftsordnung oder andere Vorschriften ändert. Das ist ein immer beliebter werdendens Mittel, die AfD auszugrenzen. Eine leichte Übung besteht darin, mit einfacher Mehrheit Einspruchsmöglichkeiten oder Minderheitenrechte zu beschneiden. Begleitend kann man sie von finanziellen Zuwendungen fernhalten, ihnen Posten verwehren, gar nachträglich aberkennen.
Noch glücklicher kann man sich schätzen, mit Zweidrittelmehrheit nicht nur die Geschäftsordnung ändern und einfache Gesetze beschließen, sondern selbst die Verfassung anpassen zu können. Fall auf Linie gebrachte Verfassungsgerichte wider Erwarten einschreiten, ist zumindest teilweise der beabsichtigte Schaden bereits entstanden. Paradebeispiel war die Auflösung der Schuldenbremse mit einer bereits abgewählten Mehrheit.
So liegt die Schnapsidee nahe, für die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt eine Zweidrittelmehrheit vorzusehen, solange man sie noch selbst hat. Würde das nicht vom Verfassungsgericht kassiert, könnte Sven Schulze nicht auf ewig, aber vier Jahre oder bis zu seinem Tode weiterregieren. Danach wäre Sachsen-Anhalt führungslos, solange die AfD gemeinsam mit anderen, denen dieser Zustand ebenfalls auf den Keks gehen wird, nicht die Zweidrittelmehrheit erreicht.
Um das gleiche ohne Verfassungsänderung zu bewirken, ist zumindest eine absolute Mehrheit der AfD zu verhinden. Ich hoffe, es gelingt nicht. Falls doch, bleiben BSW und Überläufer aus der CDU. Alternativ die SPD unter die Fünfprozent-Hürde zu drücken, wird wohl nicht gelingen, da viele Wähler aus Mitleid oder ‚strategisch‘ denkend das verhindern werden.
Eine Steigerung besteht darin, sich bessere Durchsetzungschancen zu sichern, indem man zuvor die Geschäftsordnung oder andere Vorschriften ändert. Das ist ein immer beliebter werdendens Mittel, die AfD auszugrenzen. Eine leichte Übung besteht darin, mit einfacher Mehrheit Einspruchsmöglichkeiten oder Minderheitenrechte zu beschneiden. Begleitend kann man sie von finanziellen Zuwendungen fernhalten, ihnen Posten verwehren, gar nachträglich aberkennen.
Noch glücklicher kann man sich schätzen, mit Zweidrittelmehrheit nicht nur die Geschäftsordnung ändern und einfache Gesetze beschließen, sondern selbst die Verfassung anpassen zu können. Fall auf Linie gebrachte Verfassungsgerichte wider Erwarten einschreiten, ist zumindest teilweise der beabsichtigte Schaden bereits entstanden. Paradebeispiel war die Auflösung der Schuldenbremse mit einer bereits abgewählten Mehrheit.
So liegt die Schnapsidee nahe, für die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt eine Zweidrittelmehrheit vorzusehen, solange man sie noch selbst hat. Würde das nicht vom Verfassungsgericht kassiert, könnte Sven Schulze nicht auf ewig, aber vier Jahre oder bis zu seinem Tode weiterregieren. Danach wäre Sachsen-Anhalt führungslos, solange die AfD gemeinsam mit anderen, denen dieser Zustand ebenfalls auf den Keks gehen wird, nicht die Zweidrittelmehrheit erreicht.
Um das gleiche ohne Verfassungsänderung zu bewirken, ist zumindest eine absolute Mehrheit der AfD zu verhinden. Ich hoffe, es gelingt nicht. Falls doch, bleiben BSW und Überläufer aus der CDU. Alternativ die SPD unter die Fünfprozent-Hürde zu drücken, wird wohl nicht gelingen, da viele Wähler aus Mitleid oder ‚strategisch‘ denkend das verhindern werden.
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