FDGO
wuerg, 23.05.2025 15:12
Heute wird das Grundgesetz gefeiert, in dem erneut nach Schwachstellen mit Aussicht auf formaljuristischen Bestand gepopelt wird, die eine fortgesetzte Diskriminierung Rächter, insbesondere der AfD erlauben. Dazu gehören die Aberkennung des Wahlrechtes, Ausreiseverbote für Deutsche, die nicht mit Haftbefehl gesucht werden, oder Einfrierung von Guthaben einfacher Blogger im Zuge grundgesetzübergreifender Rußland-Sanktionen.
Bedarfsweise kann auch die freiheitlich demokratische Grundordnung herangezogen werden, der laut Grundgesetz umfassende Gültigkeit zukommt. Zum Glück unterliegt im Zuge einer wehrhaften Demokratie der Begriff ‚demokratisch‘ gerade einem inhaltlichen Wandel, der die Präzisierung des Bundesverfassungsgerichtes von 1952 relativiert: Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Man verzeihe mir die Frage, ob das Grundgesetz über der FDGO steht oder gar umgekehrt, ob die Folgerungen aus dem einen in dem anderen aufgehen oder gar identisch sind, ob der Inhalt sich mit dem Volksbegriff ändert, sofern man davon noch sprechen darf. Irgendwie habe ich den Eindruck, daß die FDGO nach 50 Jahren wieder an Bedeutung gewinnt, um bei Bedarf grundgesetzlichen Spielraum zu schaffen.
Meine Geschichtskenntnisse sind bescheiden und nicht von apodiktischer Genauigkeit der anderer mit Berechtigung zum 33er-Vergleich. So kam ich nicht umhin, nach der Zwängung der AfD in den ehemaligen Fraktionssaal der FDP, die allwissende Müllhalde nach Otto Wels zu befragen. Glücklicherweise sind wir noch weit davon entfernt, Gift bei uns zu führen, um einer möglichen Verhaftung nach einer Rede im Bundestag zu entgehen. Ich verstehe die SPD, ihren nach Otto Wels benannten Raum 3 S 001 behalten zu wollen, das Namensschild nicht an die Tür einer Besenkammer schlagen zu müssen. Doch wäre die AfD sicherlich bereit, gar stolz gewesen, diese Ehrenbezeichnung fortzuführen.
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Bedarfsweise kann auch die freiheitlich demokratische Grundordnung herangezogen werden, der laut Grundgesetz umfassende Gültigkeit zukommt. Zum Glück unterliegt im Zuge einer wehrhaften Demokratie der Begriff ‚demokratisch‘ gerade einem inhaltlichen Wandel, der die Präzisierung des Bundesverfassungsgerichtes von 1952 relativiert: Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Man verzeihe mir die Frage, ob das Grundgesetz über der FDGO steht oder gar umgekehrt, ob die Folgerungen aus dem einen in dem anderen aufgehen oder gar identisch sind, ob der Inhalt sich mit dem Volksbegriff ändert, sofern man davon noch sprechen darf. Irgendwie habe ich den Eindruck, daß die FDGO nach 50 Jahren wieder an Bedeutung gewinnt, um bei Bedarf grundgesetzlichen Spielraum zu schaffen.
Meine Geschichtskenntnisse sind bescheiden und nicht von apodiktischer Genauigkeit der anderer mit Berechtigung zum 33er-Vergleich. So kam ich nicht umhin, nach der Zwängung der AfD in den ehemaligen Fraktionssaal der FDP, die allwissende Müllhalde nach Otto Wels zu befragen. Glücklicherweise sind wir noch weit davon entfernt, Gift bei uns zu führen, um einer möglichen Verhaftung nach einer Rede im Bundestag zu entgehen. Ich verstehe die SPD, ihren nach Otto Wels benannten Raum 3 S 001 behalten zu wollen, das Namensschild nicht an die Tür einer Besenkammer schlagen zu müssen. Doch wäre die AfD sicherlich bereit, gar stolz gewesen, diese Ehrenbezeichnung fortzuführen.
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