IfSG 2.71
Die Welt ist voll von Uneinsichtigen und Selbstsüchtigen, auch und gerade in Zeiten der Not. Die Änderung des Infek­tions­schutz­geset­zes (IfSG), von einigen auch ErmG genannt, kann nur ein erster Schritt sein. Es muß sich im Alltag bewähren, aus dem heraus sich wert­volle Anre­gungen einer Erweite­rung ergeben.

Der Zusatz 2.71 bezeichnet nicht die Version, sondern kenn­zeich­net die Erwei­terung des bishe­rigen IfSG mit dem Ziele, ein expo­nenti­elles Wachstum (exp(1)≈2,71) zu verhin­dern. Ange­sichts des anhal­tenden Gesche­hens auf hohem Niveau und der Geistes­haltung zuneh­mender Teile der Bevölke­rung wird bereits an einer Erweite­rung IfSG 4.67 zur Regelung chaoti­schen Gesche­hens und Vermei­dung einer gesell­schaft­lichen Bifur­kation gear­beitet.

Aberglaube | Flache Erde

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Vorschlag einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes:

§54c Öffentlicher Nahverkehr
(1) Im Bereich des Öffentlichen Nahver­kehrs der Kommunen, der Länder und des Bundes haben die Betrei­ber nach Anord­nung dafür Sorge zu tragen, daß es in keinem Teil­bereich zu Über­lastun­gen kommt. Sind sie einge­treten oder zu erwarten, ist sofort eine Zugangs­kon­trolle mit dem Ziel einzu­richten, die behörd­lich vorge­geben Fahr­gast­zahlen einzu­halten. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Betrieb völlig einzu­stellen.
(2) Ist im Falle eines Streikes oder Warn­streikes mit einem erhöhten Fahr­gast­auf­kommen in nicht bestreik­ten Berei­chen des Nahver­kehrs zu rechnen, sind die Betrei­ber und ihre Sub­unter­nehmer ver­pflich­tet, den gesamten Betrieb einzu­stellen. Aussper­rungen sind unter­sagt. Löhne und Gehälter sind in vollem Umfange zu zahlen.
(3) Kommt es zu Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind zur Gewähr­leistung der Gleich­behand­lung gemäß Art 3 GG die Behör­den ver­pflich­tet, den motori­sierten Straßen­verkehr bis auf Not­fälle und zu regelnde drin­gende Aus­nahmen zu unter­sagen. Näheres regelt ein Buß­geld­kata­log.

Begründung: Am 21. November 2020 fuhren aufgrund eines Warn­strei­kes in Frank­furt keine Straßen- und U-Bahnen. Auch zahl­reiche Roll­treppen standen still. In der Folge zwängten sich Massen von Fahr­gästen in enge Busse. Da es unver­hältnis­mäßig ist, das Tarif­recht zu beschnei­den, sollte zur Vermei­dung expo­nen­tiellen Gesche­hens nicht nur der öffent­liche Nahver­kehr in den betrof­fenen Berei­chen gänz­lich einge­stellt werden, auch der Indi­vidual­verkehr ist auf ein unbe­dingt erfor­derli­ches Maß zu be­schrän­ken. Dies soll nicht nur eine Über­füllung der Straßen vermeiden. Es geschieht auch zur Gleich­behand­lung aller Menschen, egal ob arm oder reich, schwarz oder weiß, Mann, Frau oder anders. Wo dies nicht umsetz­bar oder die Maß­nahme kurz­fristig ohne recht­zeitige Infor­mation zu ergrei­fen ist, kann über­gangs­weise durch Beschil­derung und Ampel­schal­tung der Verkehr aus den Städten und Gemein­den geleitet werden. Für diesen Fall sind techni­sche Vorkeh­rungen zu treffen, die auch in anderen Not­lagen wie Smog­alarm einge­setzt werden können.

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