IfSG 2.71
wuerg, 21.11.2020 18:24
Die Welt ist voll von Uneinsichtigen und Selbstsüchtigen, auch und gerade in Zeiten der Not. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), von einigen auch ErmG genannt, kann nur ein erster Schritt sein. Es muß sich im Alltag bewähren, aus dem heraus sich wertvolle Anregungen einer Erweiterung ergeben.
Der Zusatz 2.71 bezeichnet nicht die Version, sondern kennzeichnet die Erweiterung des bisherigen IfSG mit dem Ziele, ein exponentielles Wachstum (exp(1)≈2,71) zu verhindern. Angesichts des anhaltenden Geschehens auf hohem Niveau und der Geisteshaltung zunehmender Teile der Bevölkerung wird bereits an einer Erweiterung IfSG 4.67 zur Regelung chaotischen Geschehens und Vermeidung einer gesellschaftlichen Bifurkation gearbeitet.
Aberglaube | Flache Erde
Der Zusatz 2.71 bezeichnet nicht die Version, sondern kennzeichnet die Erweiterung des bisherigen IfSG mit dem Ziele, ein exponentielles Wachstum (exp(1)≈2,71) zu verhindern. Angesichts des anhaltenden Geschehens auf hohem Niveau und der Geisteshaltung zunehmender Teile der Bevölkerung wird bereits an einer Erweiterung IfSG 4.67 zur Regelung chaotischen Geschehens und Vermeidung einer gesellschaftlichen Bifurkation gearbeitet.
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wuerg,
21.11.2020 18:25
Vorschlag einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes:
§54c Öffentlicher Nahverkehr
(1) Im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs der Kommunen, der Länder und des Bundes haben die Betreiber nach Anordnung dafür Sorge zu tragen, daß es in keinem Teilbereich zu Überlastungen kommt. Sind sie eingetreten oder zu erwarten, ist sofort eine Zugangskontrolle mit dem Ziel einzurichten, die behördlich vorgegeben Fahrgastzahlen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Betrieb völlig einzustellen.
(2) Ist im Falle eines Streikes oder Warnstreikes mit einem erhöhten Fahrgastaufkommen in nicht bestreikten Bereichen des Nahverkehrs zu rechnen, sind die Betreiber und ihre Subunternehmer verpflichtet, den gesamten Betrieb einzustellen. Aussperrungen sind untersagt. Löhne und Gehälter sind in vollem Umfange zu zahlen.
(3) Kommt es zu Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind zur Gewährleistung der Gleichbehandlung gemäß Art 3 GG die Behörden verpflichtet, den motorisierten Straßenverkehr bis auf Notfälle und zu regelnde dringende Ausnahmen zu untersagen. Näheres regelt ein Bußgeldkatalog.
Begründung: Am 21. November 2020 fuhren aufgrund eines Warnstreikes in Frankfurt keine Straßen- und U-Bahnen. Auch zahlreiche Rolltreppen standen still. In der Folge zwängten sich Massen von Fahrgästen in enge Busse. Da es unverhältnismäßig ist, das Tarifrecht zu beschneiden, sollte zur Vermeidung exponentiellen Geschehens nicht nur der öffentliche Nahverkehr in den betroffenen Bereichen gänzlich eingestellt werden, auch der Individualverkehr ist auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur eine Überfüllung der Straßen vermeiden. Es geschieht auch zur Gleichbehandlung aller Menschen, egal ob arm oder reich, schwarz oder weiß, Mann, Frau oder anders. Wo dies nicht umsetzbar oder die Maßnahme kurzfristig ohne rechtzeitige Information zu ergreifen ist, kann übergangsweise durch Beschilderung und Ampelschaltung der Verkehr aus den Städten und Gemeinden geleitet werden. Für diesen Fall sind technische Vorkehrungen zu treffen, die auch in anderen Notlagen wie Smogalarm eingesetzt werden können.
§54c Öffentlicher Nahverkehr
(1) Im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs der Kommunen, der Länder und des Bundes haben die Betreiber nach Anordnung dafür Sorge zu tragen, daß es in keinem Teilbereich zu Überlastungen kommt. Sind sie eingetreten oder zu erwarten, ist sofort eine Zugangskontrolle mit dem Ziel einzurichten, die behördlich vorgegeben Fahrgastzahlen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Betrieb völlig einzustellen.
(2) Ist im Falle eines Streikes oder Warnstreikes mit einem erhöhten Fahrgastaufkommen in nicht bestreikten Bereichen des Nahverkehrs zu rechnen, sind die Betreiber und ihre Subunternehmer verpflichtet, den gesamten Betrieb einzustellen. Aussperrungen sind untersagt. Löhne und Gehälter sind in vollem Umfange zu zahlen.
(3) Kommt es zu Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind zur Gewährleistung der Gleichbehandlung gemäß Art 3 GG die Behörden verpflichtet, den motorisierten Straßenverkehr bis auf Notfälle und zu regelnde dringende Ausnahmen zu untersagen. Näheres regelt ein Bußgeldkatalog.
Begründung: Am 21. November 2020 fuhren aufgrund eines Warnstreikes in Frankfurt keine Straßen- und U-Bahnen. Auch zahlreiche Rolltreppen standen still. In der Folge zwängten sich Massen von Fahrgästen in enge Busse. Da es unverhältnismäßig ist, das Tarifrecht zu beschneiden, sollte zur Vermeidung exponentiellen Geschehens nicht nur der öffentliche Nahverkehr in den betroffenen Bereichen gänzlich eingestellt werden, auch der Individualverkehr ist auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur eine Überfüllung der Straßen vermeiden. Es geschieht auch zur Gleichbehandlung aller Menschen, egal ob arm oder reich, schwarz oder weiß, Mann, Frau oder anders. Wo dies nicht umsetzbar oder die Maßnahme kurzfristig ohne rechtzeitige Information zu ergreifen ist, kann übergangsweise durch Beschilderung und Ampelschaltung der Verkehr aus den Städten und Gemeinden geleitet werden. Für diesen Fall sind technische Vorkehrungen zu treffen, die auch in anderen Notlagen wie Smogalarm eingesetzt werden können.
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